Der Kirchenrat Büsserach informiert
Kann nun der Kirchenrat bis 31.12.2025 nicht durch Berufung * von mind. 3-5 Kirchenräten beschlussfähig besetzt werden, sieht sich der abtretende Kirchenrat gezwungen mit schriftlicher Mitteilung an das AGEM zu gelangen. Darauf wird der Regierungsrat des Kantons Solothurn einen Sachwalter einsetzen, der die Verwaltung und Organisation der Kirchgemeinde übernehmen wird.
Damit würden, bis zu dem Zeitpunkt wo wieder ein beschlussfähiger Kirchenrat gebildet werden kann, unsere demokratischen Prozesse defacto ausser Kraft gesetzt. Dies dürfte, auch aus finanzieller Sicht, sicherlich nicht im Sinne von Ihnen als stimmberechtigtes Kirchgemeindemitglied sein.
Die Kirchenuhr schlägt 5 vor 12, es ist Not an Frau und/oder Mann. Jetzt ist höchste Zeit Verantwortung zu übernehmen und die Zukunft unserer Kirchgemeinde zu gestalten.
Melden Sie sich im Pfarreisekretariat oder direkt bei einem der Kirchenräte.
Büsserach 26.08.2025
Der Kirchenrat
*BGS 131.1 – Gemeindegesetzt (GG) vom 16.02.1992, in Kraft seit: 01.07.1992
§ 115
II. Amtszwang, Berufung
1 Wer stimmberechtigt und wählbar ist, muss die Wahl als nebenamtliches Mitglied oder Ersatzmitglied einer Behörde sowie als Beamter oder Beamtin im Nebenamt für die Dauer einer Amtsperiode annehmen.
2 Falls sich trotz angesetzten Wahlgangs keine Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl stellen, ist der Gemeinderat befugt, die freie Stelle auf Berufung hin zu besetzen.
3 Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen vom Amtszwang befreien.